Gesetzliche Krankenversicherung für Ausländer

Mai 25th, 2010 | By Versicherungen Informer - Assekuranz Magazin | Category: Krankenversicherung

Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung gelten für Deutsche und Ausländer, die in Deutschland leben, generell die gleichen Regelungen. Ausländer, die im Besitz einer Arbeitserlaubnis für die Bundesrepublik sind und einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen, sind wie alle anderen Arbeitnehmer auch in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Sie und ihr Arbeitgeber zahlen die entsprechenden Beiträge an die Krankenkasse und erhalten dafür die üblichen Leistungen der Krankenkasse wie ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlungen, Medikamente oder medizinisch erforderliche Rehabilitationsmaßnahmen.

Im Falle der Arbeitslosigkeit wird diese Gruppe von Ausländern weiterhin in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, wobei die Beiträge für die Krankenkasse dann von den zuständigen Fürsorgeeinrichtungen, wie beispielsweise der Arbeitslosenversicherung, getragen werden.

Ähnliches gilt auch für ausländische Studierende, die an einer deutschen Hochschule immatrikuliert sind. Auch hier gilt eine Krankenversicherungspflicht. Eine entsprechende Bescheinigung muss in nahezu allen Fällen an der Hochschule zusammen mit den Einschreibeunterlagen vorgelegt werden. Kann keine Krankenversicherung nachgewiesen werden, ist auch eine Immatrikulation nicht möglich. Bei Studierenden aus dem EU-Ausland reicht jedoch der Nachweis einer Krankenversicherung in einem EU-Mitgliedsstaat aus. Die Betreuung der Studierenden erfolgt jedoch über eine der gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland. Studierende, die nicht aus einem EU-Mitgliedsstaat stammen, müssen sich in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichern, wobei die günstigen Sonderkonditionen für Studierende auch hier angewandt werden.

Für Ausländer, die sich in Deutschland aufhalten und die nicht erwerbstätig sind, nicht studieren und nicht aus einem EU-Land kommen, gilt dennoch die Krankenversicherungspflicht. Die Erteilung eines Visums ist in diesen Fällen in der Regel an den Nachweis einer ausländischen Krankenversicherung oder einer privaten Krankenversicherung gekoppelt. Die Krankenversicherung muss Leistungen in Deutschland erbringen und sich in ihrem Leistungsumfang mindestens am Leistungskatalog der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung orientieren. Der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland steht diesen Ausländern in der Regel nicht offen, wobei der Abschluss von Zusatzversicherungen über die Krankenkassen meist dennoch möglich ist.

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